SOCIAL V
Gesetzbücher
Die Gesetze gelten auf der gesamten Insel
die gesetze
Die Gesetze des Staates sind in sofern festgelegt, dass diese von den berechtigten Behörden vollstreckt werden dürfen. Die Beschränkungen der jeweiligen Gesetze sind den Gesetzestexten zu entnehmen.
Inhalt
Department Justice Los Santos
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen
Abs 1. Der Wirkungsbereich der Gesetze erstreckt sich auf den Gesamten Staat San Andreas und gilt uneingeschränkt für jeden Bewohner, der sich innerhalb der Grenzen des Staates bewegt.
Abs.1 Mitglieder der Behörden, welche zur Strafverfolgung zählen und solche die ein hochrangiges politisches Amt innehaben, sind von der unmittelbaren Strafverfolgung befreit. Hierzu zählen:
- Der Gouverneur
- Der Vice Gouverneur
- Minister im Amt
- Die Staatsanwaltschaft
- Beamte im Exekutiven Dienst
Abs. 2 Die Immunität kann durch das Justizministerium rückwirkend aufgehoben werden, wenn ein Antrag auf Strafverfolgung eingereicht wird, die Annahme des Antrages obliegt dem Justizministeriums.
Abs 1. Sperrzonen sind Areale die nicht ohne entsprechende Befugnis Betreten werden dürfen. Befugnisse haben lediglich Staatsdiener mit entsprechender Freigabe.
Abs 2. Unter den Begriff Sperrzone, fallen folgende Areale:
- Der Bereich Innerhalb des Staatsgefängnisses nach deren Begrenzungen, ausgenommen hiervon ist der Parkplatz
- Das Fort Zancudo
- Das Regierungsgebäude, ausgenommen hiervon ist der Außenbereich und die Empfangshalle
- Der Innenbereich/Tiefgarage/Dach/Parkplatz (hinter dem Zaun vorne und hinten) des Los Santos Police Departments, ausgenommen ist hierbei der Empfangsbereich
- Der Innenbereich der Staatsbank, ausgenommen davon ist der Kundenbereich
- Das Humane Labs Areal
- Der FIB Tower (Innenbereich, Dach und Tiefgarage)
- Der Beamtenabschlepphof (neben dem Abschlepphof)
- Der Hintere Bereich des LSSDs mit Ausnahme des vorderen Parkplatzes.
Abs 3. Beim Betreten dieser Einrichtungen obliegt die Strenge der Maßnahme der jeweiligen Behörde. Legitime Mittel um hier die Ordnung zu erhalten und wiederherzustellen sind, Festnahmen, Personenkontrolle und der Einsatz von Waffengewalt
Abs 1. Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht jederzeit Personenkontrollen durchzuführen
Abs 2. Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht Personenkontrollen und Durchsuchungen von Einzelpersonen durchzuführen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, dieses bezieht sich auch auf deren Fahrzeuge
Abs 3. Hinreichender Verdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist
Abs. 4 Bei der Durchsetzung des StGB ist es den zuständigen Behörden Erlaubt, sofern das Strafmaß dieses erfordert, Fahrzeuge und Gegenstände, die Teil der Straftatbeständen sind zu beschlagnahmen. Das Persönliche Eigentum, in Form von nicht illegalen Gegenständen, bleibt davon unberührt
Abs 1. Eine Person ist für das Eigentum einer Sache haftbar zu machen
Abs 2. §5 Abs. 1 gilt auch für den temporären Besitzer einer Sache
Abs 3. §5 Abs. 1-2 Umfassen auch das die Haftung für illegale Gegenstände/Straftaten die in Verbindung mit deren Eigentum und/oder temporären Besitz gebracht werden können
Abs. 4 Sollte jemand den temporären Besitz nach Abs 2. unsachgemäß erlangt haben z.B durch Diebstahl, ist der Diebstahl zwingend vor einer verübten Straftat oder Ordnungswiedrigkeit anzuzeigen. Wird der Diebstahl nach einer vollführten Straftat gemeldet, gilt weiterhin der erste Absatz des §5.
Abs. 1 Das Hausrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches (Hausfrieden) und die Befugnis, darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird
Abs. 2 Ein Innehaber des Hausrechtes kann einer Person den Zutritt verwehren und ein “Hausverbot” erteilen. Dieses Hausverbot untersagt der Person diese Örtlichkeit aufzusuchen und zu betreten
Abs. 3 Ein nicht einhalten des ausgesprochenen “Hausverbotes” kann mit Hilfe der Exekutiven Behörden durchgesetzt werden
Abs. 4 Es ist nur mit der Erlaubnis des Eigentümers erlaubt, dessen Besitztum zu betreten
Abs. 5 Besitztümer, dessen eigentliches Eigentum sich in staatlicher Hand befindet (Bennys, Vanilla Unicorn, Pearls, Parkplätze die nicht eindeutig zu einem Gebäude in Privatbesitz gehören und andere vergleichbare Gewerbe) unterliegen der Gewalt des temporären Besitzers. Dieser hat nach §6 Abs. 2 das Hausrecht.
Abs 6. Zufahrten, Umgebungen und Grundstücke, die von mehren Gebäuden genutzt werden, sind den Behörden stets zugänglich zu machen.
Abs. 7 Innere Räume der Gebäude nach §6 Abs 5 unterliegen dem Hausrecht und unterliegen auch dem §6 Abs. 4.
Abs. 1 Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig
Abs. 2 Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden
Abs. 3 Damit die Notwehr gewertet werden kann, muss vor oder unmittelbar nach dem begehen der Straftat Anzeige bei der zuständigen Behörde. Sollte sich eine Notwehr Situation abzeichnen so ist diese auch bei den zuständigen Behörden anzuzeigen
Abs. 1 Die Gebiete vor dem Fort Zancudo (Östlich vom Highway und nördlich der Querstraße vom Easthighway, Richtung Fort Zancudo Haupteingang) und das Gebiet im Norden von Paleto (Nördlichster Rand der Insel mit dem Sportparkour direkt am Strand) gelten als Naturschutzgebiet.
Dieses Gebiet darf nicht mit Kraftfahrzeugen zur Lande und/oder zu Wasser befahren werden, des weiteren darf hier nichts der Natur entwendet werden. Die Kontrolle obliegt hier den exekutiven Behörden. Ein zuwiderhandeln, kann eine Durchsuchung und die Beschlagnahmung des Kraftfahrzeuges nach sich ziehen.
Tritt in Kraft ab dem 18.11.21 – 13 Uhr
Abs. 1 Personen haben das Recht auf eine rechtliche Vertretung, welche nach §8 Strafprozessordnung, bestellt werden kann.
Abs. 2 Die Voraussetzung, um als rechtliche Vertretung zu agieren, ist eine gültige Anwaltslizenz.
Abs. 3 Die Anwaltslizenz wird durch das Justizministerium erteilt und bedarf einer Anwaltsprüfung. Diese Lizenz verliert seine Gültigkeit nur durch Entziehung.
Abs. 4 Eine Anwaltslizenz wird entzogen, wenn der Lizenzinhaber innerhalb von 14 Tagen 3 Straftaten begeht.
Abs. 5 Eine einmal entzogene Anwaltslizenz kann beim Justizministerium neu beantragt werden.
Department Justice Los Santos
Die Strafprozessordnung
Abs. 1 Die StPO gilt für die Strafrechtliche Verfolgung im Staate San Andreas und ist verpflichtend. Straftaten unterliegen nicht der Verjährung. Sämtliche Straftaten bleiben bis zur Vollstreckung oder Aufhebung bestehen.
Abs. 1 Die Strafverfolgung beschreibt das vorgehen um Straftaten zu Ahnden und die Klärung eines Straftatbestandes voran zu treiben
Abs. 2 Die aktive Strafverfolgung obliegt den Exekutiven Behörden und der Justiz
Abs. 3 Ermittlungen sind zu dokumentieren und im Aktensystem festzuhalten
Abs. 4 Im Zuge der Strafverfolgung obliegt es in erster Instanz den Exekutiven Behörden das Strafmaß für die dem Täter zur Last gelegte Straftat gemäß dem Strafgesetzbuch festzulegen
Abs. 5 Sollte ein Beschuldigter Rechtsmittel nach §8 Strafverordnung einlegen und eine Rechtsvertretung hinzuziehen, so obliegt die Klärung des Falles der Justiz
Abs. 6 Sollte die Klärung des Falles nach §2 Abs. 5 durch fehlen eines Justizbeamten nicht möglich sein, so obliegt es dem ranghöchsten Beamtes der Exekutiven Behörden mit der Rechtsvertretung den Fall abschließend zu klären
Abs. 1 Die Ermittlung unterliegt dem geltenden Recht, zur Beweisfindung und Aufklärung von Straftaten sind alle Ermittlungsmaßnahmen, die vom Staate genehmigt sind, gestattet dazu zählen
- die Aussage von Zeugen
- Beweise und Informationen durch Ermittlungen
- das Eingestehen einer Straftat
- die sicherstellung von tatsächlichen Beweisen in physischer Form
Abs. 2 Die Aufklärung von Straftaten obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden, diese dürfen in eigener Sache ermitteln und Ermittlungen einleiten
Abs. 3 Die Justiz kann gezielte Ermittlungen einleiten und diese mit den Ressourcen der Exekutiven Behörden durchführen
Abs. 4 Beweismittel und Fallakten sind der Justiz, auf verlangen, zugänglich zu machen und offen zu legen
Abs. 5 Die Justiz kann einen Zeugen, im Zuge einer Ermittlung, vorladen lassen. Im Zuge der Vorladung kann der Zeuge durch die Exekutiven Behörden, der Justiz vorgeführt werden
Abs. 6 Beweismittel die widerrechtlich erlangt worden sind, sind unzulässig und dürfen nicht gewertet werden. Als widerrechtlich gilt jeder Beweis, an den durch einen Verstoß der gelten Gesetze des Staates gelangt wurde
Abs. 7 Im Zuge von Ermittlungen kann ein Durchsuchungsbeschluss gegen eine Person, eine Personengruppe oder ein Gebäude beantragt werden. Durchsuchungsbeschlüsse werden von der Justiz genehmigt und sind dort zu beantragen. Im Falle der Abwesenheit der Justiz obliegt das Recht für die Genehmigung der temporären Leitung der Exekutiven Behörden
Abs. 1 Ein Personenbezogene Durchsuchungsbeschluss richtet sich immer gegen eine natürliche Person. Dieser Beschluss kann auf Fahrzeuge, Immobilien und Räumlichkeiten angewandt werden, in der sich die Person regelmäßig aufhält und die diese Person benutzt. Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist einmalig auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Person durchgeführt werden.
Abs. 2 Personendurchsuchungen obliegen den exekutiven Beamten und sind legitim durchzuführen wenn ein nach §6 Strafverordnung Abs. 2 deklarierten hinreichender Tatverdacht vorliegt
Abs. 3 Personenunabhängige Durchsuchungsbeschlüsse richten sich gegen eine bestimmte Personengruppe, juristische Person oder Gruppierung und deren Eigentum.
Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Personengruppe durchgeführt werden.
Abs. 4 Im Zuge von Ermittlungen, in denen eine Durchsuchung zur Beweisfindung durchgeführt werden muss in denen es noch keinen nach §6 Strafverordnung Abs. 2 deklarierter hinreichender Tatverdacht vorliegt, ist eine Durchsuchung nur mit der Genehmigung der Justiz zulässig
Abs. 5 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft. Ist kein Richter erreichbar, kann stellvertretend ein Durchsuchungsbeschluss vom Justizminister ausgestellt werden. Ist weder ein Richter noch der Justizminister erreichbar, so obliegt es der Staatsanwaltschaft nach gründlicher und neutraler Prüfung den Beschluss auszustellen.
Abs. 6 Die Genehmigung von Durchsuchungsbeschlüsse obliegt der Justiz. Der Antrag dafür ist von der Leitungsebene der Exekutiven Behörden einzureichen. Sollte eine Prüfung durch die Justiz nicht möglich sein, so ist der Beschluss von der Leitungsebene der Exekutiven Behörden zu prüfen und zu genehmigen. Der Ersuch für einen Durchsuchungsbeschluss muss mind. 24 Stunden vorher eingereicht werden.
Abs. 7 Im Zuge einer Durchsuchung ist es der durchsuchenden Behörde gestattet, illegale- und fall relevante Gegenstände zu konfiszieren und anschließend zu vernichten
Abs. 8 Ein Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte der Exekutive jederzeit Angehörige der beschuldigten Personengruppe zu durchsuchen diese müssen allerdings mittelbar mit der Tat in Verbindung stehen.
Abs. 9 Werden im Zuge einer Durchsuchung illegale Gegenstände sichergestellt, sind die zulässig nach Paragraph Abs. 1 als zulässiges Beweismittel in Physischer Form
Abs. 10 Sollte kein Organ der Justiz anwesend sein so obliegt es den Exekutiven Behörden zu beschließen ob ein Durchsuchungsbeschluss zu erteilen ist, die Regelung aus Abs. 6 kann von der Leitung der Exekutiven Behörden außer Kraft gesetzt werden, sollte Gefahr im Verzug sein, darunter versteht man das bei unterlassen einer Durchsuchung Personen unmittelbar in Gefahr sind. Diese Entscheidung ist der Justiz im Nachgang schriftlich mitzuteilen.
Abs. 11 Sofern Gegenstände in den temporären oder permanent Besitz einer staatlichen Behörde übergehen, so sind diese zu durchsuchen.
Abs. 1 Die Errichtung von Checkpoints obliegt den exekutiven Beamten den Staates, sie dürfen an jeder genehmigten Stelle im Staate errichtet werden
Abs. 2 Checkpoints müssen bei der Justiz beantragt und von dieser genehmigt werden, sollte dieses aufgrund von Abwesenheit der Justiz nicht möglich sein, so obliegt die Beurteilung der Leitungsebene der Exekutiven Behörden
Abs. 3 Personen und Fahrzeuge, die im Zuge einer Kontrolle an einem Checkpoint angehalten werden, dürfen im Zuge der Kontrolle durchsucht werden
Abs. 1 Durch den Tatverdacht werden im Staate mehrere Ermittlungsverfahren und Maßnahmen gerechtfertigt.
Abs. 2 Im Staate wird der Bestand des Tatverdachts wie folgt deklariert:
- Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen
- Hinreichender Tatverdacht: Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch und mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht
- Dringender Tatverdacht: Ein Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat
Abs. 1 Die Verurteilung eines Tatverdächtigen obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden.
Abs. 2 Das Strafmaß für die Verurteilung ist stets am Strafkatalog zu bemessen. Das Strafmaß für Straftaten ist stets in vollem Maße von den Exekutiven Behörden zu ahnden
Abs. 3 Sollte die Klärung einer Akte nach Paragraph Abs. 3 eingeleitet werden, so obliegt die Verurteilung der Justiz
Abs. 4 Ein Tatverdächtiger kann nicht für Straftaten verurteilt werden, die nicht durch die Gesetze des Staates definiert sind
Abs. 5 Eine Straftat wird auch für den Versuch im vollen Umfang geahndet
Abs. 1 Jedem Beschuldigten stehen Rechtsmittel zur Verfügung, diese sind bei der Verhaftung zu nennen und vor der Inhaftierung zu verlesen diese lauten wie folgt:
– Das Recht zu schweigen und keine Angaben zur Tat machen zu müssen
– Das Recht sich anwaltlich vertreten zu lassen
– Das Recht zu erfahren, was ihm zur Last gelegt wird
Abs. 2 Die anwaltliche Vertretung ist durch einen Beamten der Exekutiven Behörden oder der Justiz zu bestellen, diese müssen im Auftrag des beschuldigten bis zu 3 Telefonnummern wählen um einen Anwalt zu erreichen. Sollte es nicht möglich sein, einen Anwalt zu erreichen, so verfällt das Recht auf eine anwaltliche Vertretung
Abs. 3 Der Tatverdächtige hat das Recht auf die Überprüfung und Beurteilung der Fallakte von einem unbeteiligten Beamten der Justiz, sollte kein Beamter der Justiz verfügbar sein, obliegt die neutrale Überprüfung einem unbeteiligten, hochrangigen Beamten der Exekutiven Behörden.
Abs. 4 Sollte es versäumt werden, dem Beschuldigten die Rechte vorzulesen so hat dieser ein Recht auf Strafminderung. Die Minderung obliegt dem verantwortlichem Officer im Zweifel der Justiz.
Abs. 1 Bei überzeugender Darstellung und deklarierung über die Unwissenheit der Straftat, so kann von einem Teil der Haftstrafe abgesehen werden. Auf die Haft und/oder Geldstrafe kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte unwissend war, nicht vollständig verzichtet werden
Abs. 2 Ist der Beschuldigte einsichtig, bereut seine Tat und besteht die chance einer vollständigen resozialisierung kann von einem Teil der Haftstrafe abgesehen werden. Auf die Haft und/oder Geldstrafe kann aufgrund dieser Tatsache nicht vollständig verzichtet werden
Abs. 3 Hilft der Beschuldigte, durch Informationen und/oder Beweismittel weitere Straftaten aufzuklären, so kann auf Antrag bei der Justiz auf einen Strafvollzug verzichtet werden.
Abs.1 Untersuchungshaft kann von der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Diese wird von der Justiz genehmigt und von den Exekutivbehörde vollstreckt.
Abs.2 Sämtliche Haftzeit, die ein Beschuldigter eindeutig in Haft verbringt, werden angerechnet und wirken sich mindernd auf die Gesamte Haftstrafe aus.
Abs.3 Die Flucht aus der Untersuchungshaft gilt als Ausbruch und wird als solcher geahndet.
Abs.4 Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung.
Abs.5 Im Falle, dass der Beschuldigte mehr als die im Nachhinein beschlossene Haftstrafe in Untersuchungshaft verbracht hat, so ist ihm eine Vergütung von 75$ pro zu viel gesessene Hafteinheit zuzusprechen.
Abs.6 Während der Untersuchungshaft hat der Beschuldigt das Recht einen zugelassenen Anwalt zu konsultieren und diesen zu sprechen. Dieser Anwalt wird von der Behörde kontaktiert und in die Vollzugsanstalt bestellen.
Abs.7 Die Untersuchungshaft kann ebenfalls von Anwälten oder Tatverdächtigen beantragt werden.
Abs. 1 Verurteilte Straftäter sind, auf schnellstmöglichem Wege, zum Strafvollzug in das Staatsgefängnis zu überführen
Abs. 2 Der Straftäter ist für die, in der Akte vermerkte Haftzeit in das Staatsgefängnis zu überstellen
Abs. 3 Im Falle eines vollendeten Strafvollzuges ist der Straftäter als freier Bürger zu betrachten, die vergangen Taten sind in der Regel nicht mehr bei aktuellen Ermittlungen in Betracht zu ziehen
Abs. 4 Der zu inhaftierenden Person sind alle Gegenstände zu beschlagnahmen, die zur Kommunikation, Verletzung und/oder Ausbruch verwendet werden können
Abs. 5 Die maximale Anzahl an Hafteinheiten, wird mit Lebenslänglicher Haft betitelt und beträgt 60 Hafteinheiten. Diese darf nicht überschritten werden und gilt als Höchststrafsatz.
Abs. 6 In schweren Fällen, kann die in Abs. 5 definierte maximale Anzahl der Hafteinheiten auf Antrag bei der Justiz erhöht werden.
Abs. 1 Personen die den Strafvollzug vollendet haben gelten als resozialisiert, bei Auftreten wiederholter Muster, ist bei der Justiz eine Prüfung der Person zu beantragen. Nach dieser Beantragung kann die Person als “potenziell Gefährlich” eingestuft werden
Abs. 2 Für die Einstufung als potenziell gefährliche Person, müssen kriterien erfüllt werden, die die Justiz prüft. Zu diesen Kriterien gehören besonders:
- vermehrte Ausübung von Gewalt gegenüber Beamten
- vermehrter Ausübung von Gewalt gegenüber den Bewohnern des Staates
- vermehrter Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen
Abs. 3 Bei potenziell gefährlichen Personen haben exekutive Behörden Sonderrechte im Umgang mit den Ermittlungen gegen die betreffende Personen, dazu gehören:
- Durchsuchung der betreffenden Personen
- Kontrolle und Durchsungen der Fahrzeuge der betreffenden Personen
- Vermehrtes beobachten der betreffenden Person
Abs. 4 Der Status gilt für einen bestimmten Zeitraum und ist durch die Justiz zu bestimmen
Abs 1. Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.
Abs 2. Ein Mittäter wird im gleichen Strafmaße bestraft wie der Haupttäter.
Abs 3. Eine Mittäterschaft gilt nur bei Straftaten, die eine Haftstrafe zur Folge haben.
Abs 4. Die Mittäterschaft greift nicht, wenn der vermeidliche Mittäter die Straftat gemeldet hat, bevor diese geahndet wird oder diese von den Behörden entdeckt wurde.
Abs 5. Als Mittäter kann nicht deklariert werden, wer nicht in der Lage ist eine Straftat zu melden, z.B durch Bedrohung.
Abs. 1 Sollte die Summe der offenen Strafen den Betrag von 15.000$ überschreiten so wird eine Vollstreckung der Summe fällig. Diese Vollstreckung darf nur von seinen Geldmitteln erfolgen, die der Beklagte bei sich trägt. Im Zuge dieser Vollstreckung wird eine Haftstrafe von 15 Hafteinheiten angesetzt.
Abs. 2 Ist es nicht möglich den Betrag zu begleichen so wird die Haftstrafe um 15 Einheiten erhöht.
Abs. 3 Sollte Abs. 2 greifen, so ist dem beklagtem eine angemessene Frist zum begleichen der Strafen gewährt werden.
Abs. 4 Im Falle einer nicht Einhaltung der Frist aus Abs. 3, so ist der Vollstreckende Beamte berechtigt die Strafen in voller Höhe zu Vollstrecken und vom Konto zu pfänden.
Department Justice Los Santos
Strafkatalog
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§1 Abs. 1 StVO | Fahrlässiger Eingriff in den Straßenverkehr | Fahrlässiger Eingriff in den Straßenverkehr mit Sach- und/oder Personenschäden Enthält bereits §1 Abs. 3 – 5, 7 – 9 StVO | Fahrzeug + Führerschein | 5 | $10,000 |
§1 Abs. 2 StVO | Falschparken | Parken außerhalb zulässiger Parkflächen | Fahrzeug | $1,600 | |
§1 Abs. 3 StVO | Verkehrsbehinderung | Behinderung des Straßenverkehrs in Form von Blockieren einer Straße, Fahrbahn oder ähnliches | $1,600 | ||
§1 Abs. 4 StVO | Fahren in entgegengesetzter Fahrrichtung | $1,600 | |||
§1 Abs. 5 StVO | Fahren Abseits der Kraftfahrstraßen | $1,000 | |||
§1 Abs. 6 StVO | Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss | Fahrzeug + Führerschein | $2,000 | ||
§1 Abs. 7 StVO | Nicht Beachten von Sondersignalen / Rettungsfahrzeuge | $800 | |||
§1 Abs. 8 StVO | Verursachen eines Unfalles | Verursachen eines leichten Unfalles mit Sachschäden | $750 | ||
§1 Abs. 9 StVO | Fahrerflucht | Unbewusstes o. Bewusstes entfernen von einem Unfallort mit direkter oder indirekter Beteiligung | Führerschein | $1,000 | |
§1 Abs. 10 StVO | Betreiben eines fahruntüchtigen Fahrzeugs | Wenn es Beschädigungen aufweist die das sicheren führen des Fahrzeuges einschränkt | $450 | ||
§1 Abs. 11 StVO | Fahren ohne Zulassung | Fahren ohne angemeldetes KFZ | Fahrzeug + Führerschein | $1,000 | |
§1 Abs. 12 StVO | Nicht beachten von Verkehrszeichen | Das nicht beachten von Verkehrszeichen | $1,000 | ||
§1 Abs. 13 StVO | Das nicht mitführen von Erste Hilfe Material | Das nicht mitführen von Erste Hilfe Material | $1,500 |
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§2 Abs. 1 StVO | 1 – 20 Km/h Geschwindigkeitsüberschreitung | 850$ | |||
§2 Abs. 2 StVO | 21 – 50 Km/h Geschwindigkeitsüberschreitung | 1,000$ | |||
§2 Abs. 3 StVO | ab 51 Km/h Geschwindigkeitsüberschreitung | Führerschein + Fahrzeug | 1,800$ |
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§3 Abs. 1 StVO | Führen eines Kraftfahrzeuges ohne passende Eignung | Führerschein + Fahrzeug | 3000$ | ||
§3 Abs. 2 StVO | Führen eines Wasserfahrzeuges ohne passende Eignung | Führerschein + Fahrzeug | 4000$ | ||
§3 Abs. 3 StVO | Führen eines Luftfahrzeuges ohne passende Eignung | Führerschein + Fahrzeug | 5500$ |
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§4 Abs. 1 StVO | Landen auf nicht gekennzeichneten Flächen | Als gekennzeichnet gelten dafür vorgesehende Landebahnen und Helipads, Notlandungen sind von dieser Regelung ausgenommen | Fahrzeug + Führerschein | $800 | |
§4 Abs. 2 StVO | Nicht einhaltung der Mindesflughöhe | Die Mindestflughöhe beträge 100m, davon ausgenommen sind Notlandungen und Fugmanöver für den Landeanflug | Fahrzeug + Führerschein | $900 |
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§1 Abs. 1 StGB | Diebstahl | Diebstahl von fremden Eigentum, insbesondere von Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Wasserfahrzeugen Beinhaltet bereits §1 Abs. 8 StgB | Beschlagnahmung des Diebesgutes und Rückführung an den Rechtsmäßigen Eigentümer | 10 | 5,000$ |
§1 Abs. 2 StGB | Raub | Ein Diebstahl der unter Androhung oder Ausführung von Gewalt stattfindet Beinhaltet bereits §1 Abs. 1 StGB | Beschlagnahmung des Diebesgutes und Rückführung an den Rechtsmäßigen Eigentümer | 15 | 7,200$ |
§1 Abs. 3 StGB | Betrug | Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt | Ausgleich des entstandenen Vermögensschadens | 5 | 2,400$ |
§1 Abs. 4 StGB | Wirtschaftlicher Betrug | Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt und dieses Gewerbsmäßig und in wiederholtem Maße ausführt Beinhaltet bereits §1 Abs. 3 StGB | Ausgleich des entstandenen Vermögensschadens | 15 | 3,800$ |
§1 Abs. 5 StGB | Bestechung | Die Vorteilsannahme durch Amtsträger | 5 | 5,000$ | |
§1 Abs. 6 StGB | Erpressung | Androhung von Schaden unter dem Ziel sich oder Dritten einen Vorteil zu verschaffen | 5 | 3,000$ | |
§1 Abs. 7 StGB | Errichten einer illegalen Blockade | Das Errichten einer nicht genehmigten Blockade auf öffentlichen Straßen oder Besitztum | Fahrzeug + Personeninventar | 5 | 2,000$ |
§1 Abs. 8 StGB | Besitz illegaler Geldmittel | Der Besitz von illegalen Geldmitteln in Form von Schwarzgeld | Schwarzgeld | 5 | $10,000 |
§1 Abs. 9 StGB | Handel mit illegalen Geldmitteln | Der Gewerbliche gebrauch von illegalen Geldmitteln als Zahlungsmittel darunter zählt die Annahme und die Ausgabe dieser Geldmittel Beinhaltet bereits §1 Abs. 8 StGB | Alle illegalen Gegenstände + Personeninventar + Fahrzeuginventar | 15 | $30,000 |
§1 Abs. 10 StGB | Raubüberfall | Überfall auf ein Gewerbe mit Androhung oder Durchführung von Gewalt Beinhaltet bereits §1 Abs 9 StGB u. §2 Abs. 15 StGB | Personeninventar + Fahrzeuginventar | 15 | $20,000 |
§1 Abs. 11 StGB | Bewaffneter Raubüberfall | Überfall auf ein Gewerbe mit Androhung oder Durchführung von Gewalt mit Schusswaffengebrauch Beinhaltet bereits §1 Abs. 11 StGB u. §3 Abs. 4 StGB | Personeninventar + Fahrzeuginventar + Waffenschein | 20 | $30,000 |
§1 Abs. 12 StGB | Raubüberfall auf eine nicht Private Institution | Überfall auf eine Bankfiliale oder die Staatsbank mit Androhung oder Durchführung von Gewalt Beinhaltet bereits §1 Abs. 12 StGB | Personeninventar + Fahrzeuginventar | 30 | $40,000 |
§1 Abs. 13 StGB | Bewaffneter Raubüberfall auf eine nicht Private Institution | Überfall auf eine Bankfiliale oder die Staatsbank mit Androhung oder Durchführung von Gewalt mit Schusswaffengebrauch Beinhaltet bereits §1 Abs. 13 StGB | Personeninventar + Fahrzeuginventar + Waffenschein | 35 | $50,000 |
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§2 Abs. 1 StGB | Nötigung | Handlung, Tat, die darin besteht, dass jemand einen anderen mit rechtswidrigen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten zwingt | $800 | ||
§2 Abs. 2 StGB | Schwere Nötigung | Handlung, Tat, die darin besteht, dass jemand einen anderen mit rechtswidrigen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten neiderer Bewegründe zwingt, insbesodnere Sexuelle Handlungen und Straftaten Enthält bereits §2 Abs. 1 StGB | 5 | $2,000 | |
§2 Abs. 3 StGB | Freiheitsberaubung | Eine Tat gegen das geschützte Rechtsgut der Freiheit einer Person | Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar | 10 | $4,000 |
§2 Abs. 4 StGB | Entführung | Ein krimineller Akt, bei dem eine oder mehrere Personen unter kriminellem Zwang an einen unfreiwilligen Aufenthaltsort verschleppt beziehungsweise dort festgehalten werden Enthält bereits §2 Abs. 3 StGB | Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar | 20 | $8,000 |
§2 Abs. 5 StGB | Verleumdung | Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben herabwürdigt oder dessen Integrität schädigt | 5 | $3,000 | |
§2 Abs. 6 StGB | Bedrohung | Ein Gefährdungsdelikt, mit dem das Begehen eines Verbrechens gegen eine Person oder einem der Person Nahestehenden angedroht wird. | 5 | $3,000 | |
§2 Abs. 7 StGB | Unterlassene Hilfeleistung | Ein Delikt, welches die Hilfeleistung wissentlich verweigert oder unterlässt | $500 | ||
§2 Abs. 8 StGB | Körperverletzung | Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung | 5 | $16,000 | |
§2 Abs. 9 StGB | Vorsätzliche Körperverletzung | Vorsätzlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung Enthält bereits §2 Abs. 8 StGB | 10 | $18,000 | |
§2 Abs. 10 StGB | Totschlag | Vorsätzliche Tötung eines Menschen, die die Strafandrohung erhöhenden Kriterien für Mord nicht erfüllt Enthält bereits §2 Abs. 9 StGB | Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar | 15 | $24,000 |
§2 Abs. 11 StGB | Totschlag in mehreren Fällen | Vorsätzliche Tötungen mehrerer Menschen, die die Strafandrohung erhöhenden Kriterien für Mord nicht erfüllt Enthält bereits §2 Abs. 10 StGB | Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar | 20 | $30,000 |
§2 Abs. 12 StGB | Mord | Vorsätzliche Tötung eines Menschen, aus niederen Beweggründen diese sind wie folgt deklariert: Habgier, Mordlust, Rache, Eifersucht, menschenverachtende Ansichten, Heimtücke, Grausamkeit, Gemeingefährliche Mittel, Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat, verwerfliche Absichten Enthält bereits §2 Abs. 11 StGB | Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar | 25 | $40,000 |
§2 Abs. 13 StGB | Mord in mehreren Fällen | Vorsätzliche Tötung mehreren Menschen, aus niederen Beweggründen diese sind wie folgt deklariert: Habgier, Mordlust, Rache, Eifersucht, menschenverachtende Ansichten, Heimtücke, Grausamkeit, Gemeingefährliche Mittel, Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat, verwerfliche Absichten Enthält bereits §2 Abs. 12 StGB | Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar | 30 | $50,000 |
§2 Abs. 14 StGB | Belästigung | Nachstellung einer Person; beschreibt das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch bedroht und geschädigt werden kann | 5 | $2,000 | |
§2 Abs. 15 StGB | Geiselnahme | Die Opfer werden von den Geiselnehmern an einem bekannten Ort festgehalten und beispielweise zur Erpressung des freien Abzug der Verbrecher oder zur Deckung des Fluchtweges benutzt wird. Ein Merkmal kann auch sein, dass die als Geisel genommenen Personen mehr oder minder zufällig Opfer der Freiheitsberaubung werden. Enthält bereits §2 Abs. 3 – 4 StGB | Waffen + Fahrzeuginventar + Personeninventar | 10 | $18,000 |
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§3 Abs. 1 StGB | Führen einer Waffe ohne gültige Waffenbesitzerlaubnis | Führen einer Handfeuerwaffe ohne die dafür vorgesehene Erlaubnis | Waffen + Waffenschein | 5 | $3,000 |
§3 Abs. 2 StGB | Ziehen der Waffe in der Öffentlichkeit | Ziehen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne berechtigten Grund Enthält bereits §3 Abs. 1 StGB | Waffen + Waffenschein | $1,200 | |
§3 Abs. 3 StGB | Illegaler Waffenbesitz | Besitz und/oder führen von Illegalen Langwaffen (Schrotflinten jeglicher Art, Vollautomatischen Waffen) oder Teilen zur Herstellung (Waffenteile) Enthält bereits §3 Abs. 2 StGB | Waffen + Waffenschein | 10 | $5,000 |
§3 Abs. 4 StGB | Unberechtigter Schusswaffengebrauch | Schusswaffengebrauch in der Öffentlichkeit ohne berechtigten Grund | Waffen + Waffenschein | 10 | $4,000 |
§3 Abs. 5 StGB | Handel mit Illegalen Schusswaffen | Handel mit Illegalen Schusswaffen jeglicher Art Enthält bereits §3 Abs. 3 StGB | Waffen + Waffenschein | 35 | $17,000 |
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§4 Abs. 1 StGB | Missachtung von Polizeilichen Anweisungen | Die Missachtung einer direkten oder indirekten Aufforderung eines Polizeibeamten | 800$ | ||
§4 Abs. 2 StGB | Entziehung aus einer Polizeilichen Maßnahme | Das entziehen aus einer polizeilicher Maßnahme Enthält bereits §4 Abs. 1 StGB | 10 | 5,000$ | |
§4 Abs. 3 StGB | Behinderung eines Beamten | Aktive Behinderung eines Beamten bei der Ausführung seiner Tätigkeit | 5 | 4,000$ | |
§4 Abs. 4 StGB | Gefangenenbefreiung | Befreiung einer Festgesetzten und/oder verurteilten Person aus dem Staatlichen Gewahrsam | 15 | 7,000$ | |
§4 Abs. 5 StGB | Amtsanmaßung | unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes; unbefugte Vornahme einer amtlichen Handlung | 5 | 7,000$ | |
§4 Abs. 6 StGB | Falschaussagen vor Beamten | Das tätigen von Falschaussagen gegenüber Beamten des Staates | 5 | 11,600$ | |
§4 Abs. 7 StGB | Korruption | Missbrauch des Beamtenstatus um sich oder einer dritten Person einen Vorteil jedweder Art zu verschaffen | Auflösung des Beamtenstatus / Entlassung | 35 | 15,000$ |
§4 Abs. 8 StGB | Dienstvergehen | Eine Schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht des beamten durch Verübung einer Straftat in seiner Funktion als Beamter Enthält bereits §3 Abs. 7 StGB | Auflösung des Beamtenstatus / Entlassung | 45 | 18,000$ |
§4 Abs. 9 StGB | Betreten von Sperrzonen / Nichteinhalten des Platzverweises | Das betreten einer nach §3 Allgemeine Bestimmungen des Strafkataloges deklarierten Sperrzone | 10 | 15,000$ | |
§4 Abs. 10 StGB | Beamtenbeleidigung | Das beleidigen eines Beamten | 5 | 11,000$ |
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§5 Abs. 1 StGB | Hausfriedensbruch | Ein unerlaubtes betreten von privatem Eigentum oder nicht einhalten eines „Hausverbotes“ nach §8 Allgemeine Bestimmungen des Strafkataloge | 1,500$ | ||
§5 Abs. 2 StGB | Vermummung | Das tragen von einer Vollmaskierung/Halbmaskierung Kann eine Durchsuchung nach §4 abs. 9 Strafprozessordnung nach sich ziehen. | 1,000$ |
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§1 Abs. 1 BtMG | Besitz von Betäubungsmitteln | Zu den Betäubungsmitteln gehören, Ephedrin, Methkristalle, Abgepacktes Meth, Kokain, Opium, Pilze, Verschiedene Sorten Marihuana (ausgenommen CBD), genauso wie Saaten und Erzeugnisse | Personeninventar + Fahrzeuginventar | 10 | $4,000 |
§1 Abs. 2 BtMG | Drogenbesitz in höheren Mengen | Der Besitz von Betäubungsmitteln in höheren Mengen (100 Einheiten) Enthält bereits §1 Abs. 2 BtMG | definiert wie §1 Abs. 1 – 3 | 25 | $15,000 |
§1 Abs. 3 BtMG | Handel von Betäubungsmittel | Das Gewerbliche handeln mit Betäubungsmittel nach Deklarierung von §1 BtMG Abs. 1 Enthält bereits §1 Abs. 2 BtMG | Fahrzeuginventar + Personeninventar | 35 | $20,000 |
§1 Abs. 4 BtMG | Herstellung und/oder Anpflanzen, Pflegen, Abbau von Betäubungsmittel | Herstellung und/oder Anpflanzen, Pflegen, Abbau von Betäubungsmitteln welche laut §1 deklariert sind Enthält bereits §1 Abs. 2-3 BtMG | Fahrzeuginventar + Personeninventar | 35 | $14,000 |
Paragraph | Grund | Beschreibung | Beschlagnahmung | Haftstrafe | Geldstrafe |
§1 Abs. 1 GewVO | Unsachgemäße Handhabung | Das unsachgemäße verwenden von Betriebsmitteln. insbesondere Fahrzeuge | Personeninventar + Fahrzeuginventar + Fahrzeug + Führerschein | 15 | $16,000 |
§1 Abs. 2 GewVO | Nutzung von Privatfahrzeugen | Die Nutzung von Privatfahrzeugen für gewerbliche Tätigkeiten in gewerblichen Betrieben und auf deren Gewerbeflächen | definiert wie §1 Abs. 1 | 10 | $15,000 |
Department Justice Los Santos
Das Beamtendienstgesetz
Als Beamte werden jene bezeichnet die unmittelbar und ohne Einschränkung direkt vom Staate beschäftigt werden.
Abs. 1 Beamtengruppen im Exekutiven Dienst sind jene, die mit der Aufgabe der Ausführung und Wahrung der Gesetze des Staates anvertraut sind.
Abs. 2 Folgende Behörden sind ermächtigt den Exekutiven Dienst durchzuführen:
Los Santos Police Department
Beamte der Strafverfolgung der Justiz
Los Santos Sheriff Department
Abs. 3 Beamten im aktiven exekutiven Dienst sind in deren Zuständigkeitsbereichen befugt Maßnahmen durchzuführen, welche im Einklang ihrer Tätigkeit stehen, diese sind wie folgt deklariert und folge zu leisten:
- Ahndung von Straftaten; Verfolgung und Ermittlung im Zuge der Strafverfolgung sowie die Festsetzung des Strafmaßes im Zuge der Strafverfolgung
- Ermittlungen; aufnehmen von personenbezogenen Daten im Zuge der Feststellung der Schuldfrage in der Strafverfolgung
- Personenkontrollen; Feststellung der Person anhand eines gültigen Ausweisdokumentes ohne ersichtlichen Grund
- Festnahmen; Festnahme einer Person im Zusammenhang von Ermittlungen oder der Strafverfolgung
- Festsetzen von Personen; das vorübergehende festhalten von Personen zur Klärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten §2 Abs. 4 Beamtendienstgesetz
- Schusswaffengebrauch; der angemessene Umgang mit Schusswaffen und nicht tödlichen Waffen im Dienst nach §2 Abs. 5 Beamtendienstgesetz
- Routine Traffic Stop (abgekürzt RTS); allgemeine Verkehrskontrolle ohne Angabe von Gründen
- Durchsuchungen; eine personenbezogene Durchsuchung im Zuge der Strafverfolgung
- Fahrzeugdurchsuchung; die Durchsuchung eines Fahrzeuges im Zuge der Strafverfolgung
- Platzverweise; das vorübergehende verweisen einer definierten Örtlichkeit im öffentlichen oder staatlichen Raum
- Checkpoints; das Errichten von Straßensperren nach §2 Abs. 6 Beamtendienstgesetz
- Nutzung des Smartphones während der Fahrt
Abs. 4 Exekutive Beamte im aktiven Dienst dürfen zum Ausführen ihrer Tätigkeit, Personen durch nicht tödliche Waffen handlungsunfähig machen und Festsetzen, sollte die Situation dieses erfordern. Situationen die solch eine Handlung erfordern sind:
- Fluchtgefahr eines Tatverdächtigen
- Vereiteln einer Straftat
- Schaden von sich selbst oder anderen Personen abzuwenden
- Aktiver Widerstand, gegen Vollstreckungsbeamte
Abs. 5 Beamten im aktiven exekutiven Dienst, ist es Gestattet für die Durchführung ihrer Tätigkeit Schusswaffen zu verwenden. Diese Waffen sind nur im Notfall zu verwenden um Schaden abzuwenden und/oder Leib und Leben zu schützen. Im Zuge des Gebrauches einer Schutzwaffe aus dem o.g Anlass entfällt eine Strafrechtliche Verfolgung.
Abs. 6 Die Exekutiven Einheiten, haben das Recht Checkpoints nach Genehmigung gemäß der Strafverordnung durchzuführen
Abs. 1 Staatliche Behörden sind Organisationen die dem Staate zugeschrieben sind. Dortig beschäftigte Personen, sind uneingeschränkt nach §1 als Beamte zu bezeichnen.
Abs. 2 Folgende Staatliche Organisationen sind im Staat ansässig und zu benennen:
– Los Santos Medical Center (abkürzend als LSMC bezeichnet); Wahrung und Sicherstellung der medizinischen Versorgung im Staate
– Los Santos Police Department (abgekürzt als LSPD) und Los Santos Sheriff Department (LSSD); Exekutive Behörden zur Ausführung und Wahrung der Gesetze des Staates. Die Einheiten des LSPD und LSSD sind hauptsächlich zur aktiven Strafverfolgung und Vereitelung eingesetzt
– Government (abgekürzt GOV); Höchste Institution, für die Leitung und Lenkung des Staates. Das Government übernimmt eine beaufsichtigende und Lenkende Funktion des Staates
– FIB (Federal Investigation Bureau); Strafverfolgende Organisation die sich vermehrt Krimineller Organisationen annimmt um den Illegalen Handel zu bekämpfen
Abs 1. Im Zuge des aktiven Dienstes ist jeder Beamte, nach Deklaration §1, dazu verpflichtet sich nach Aufforderung als solche auszuweisen.
Abs. 2 Sämtliche Gegenstände für den aktiven Beamten Dienst, sind solche die vom Staate gestellt oder erworben werden. Sämtliche Privaten Gegenstände, insbesondere Waffen, sind nicht im aktiven Dienst zugelassen. Jeglicher Gebrauch von Gegenständen aus dem Beamtendienst, für Private Zwecke oder deren Veräußerung ist untersagt
Abs. 3 Beamte unterliegen der Geheimhaltungspflicht über Informationen, die diese im Zuge ihrer Tätigkeit erhalten, erarbeiten oder ihnen zugetragen wird
Abs. 4 Die Beamten Stellung ist nicht zu Missbrauchen. Jegliches erlangen eines Vorteils für sich selbst im Privaten Umfeld oder gegenüber Dritten durch den Beamtenstatus ist untersagt. Dazu gehören auch die Weitergabe von internen Informationen, welche unter die Geheimhaltungspflicht unter Abs. 3 fallen.
Abs. 5 Die Beamten der Exekutiven Behörden müssen Personen auf Verlangen Akteneinsicht gewähren, solange sich diese in der Eingangshalle des Mission Row Police Departments befinden.
Abs. 6 Beamte im sind dazu verpflichtet, Straftaten (Verstöße die als Konsequenz eine Haftstrafe nach sich ziehen) zu melden, sollten diese beobachtet werden oder Kenntnis darüber erlangt wird. Exekutive Einheiten im aktiven Dienst, müssen angezeigte Straftaten ahnden und deren Anzeige nachgehen, Ordnungswidrigkeiten (Verstöße ohne die Konsequenz eine Haftstrafe) können nach ermessen des Beamtes geahndet werden.
Abs. 1 Beamte im exekutiven Dienst, sind der zivilen Bevölkerung gegenüber Weisungsbefugt um deren Regeldienst nachzugehen
Abs. 2 Beamte der exekutiven Behörden sind anderen Behörden gegenüber weisungsbefugt um den geregelten Ablauf des Dienstes zu gewährleisten
Abs. 3 Minister der Regierung und deren Mitarbeiter, nach Aufforderung des jeweiligen Ministers, sind gegenüber den Beamten im Staate weisungsbefugt
Department Justice Los Santos
Die Straßenverkehrsordnung
Abs. 1 Die Straßenverkehrsordnung ist für jeden Verkehrsteilnehmer des Staates San Andreas im allgemeinen Gültig und bindend.
Abs. 2 Es ist untersagt ein Fahrzeug ohne die dafür vorgesehene Genehmigung (Lizenz) zu führen. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge die ohne Maschinenkraft bewegt werden und Motorroller
Abs. 3 Die Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen zu verringern und Fußgängern ist Vorrang zu gewähren.
Abs. 4 Es gilt eine Pflicht für das mitführen einer Erste-Hilfe Ausrüstung.
Abs. 5 Die Geltungsbereiche der Straßenverkehrsordnung kennen folgende Unterscheidungen in den örtlichen Gegebenheiten:
- Innerorts; innerhalb der Stadtgrenzen von Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed und Paleto Bay: zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
- Verkehrsberuhigte Bereiche; hochfrequentierte Bereiche wie z.B der Würfelpark, das LSPD: zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
- Außerorts, außerhalb der o.g Stadtgrenzen: zulässige Höchstgeschwindigkeit 150 km/h
- Highways; zu erkennen an der jeweiligen Beschilderung: keine Geschwindigkeitsbegrenzung
Abs 6. Jedes Fahrzeug ist bei der exekutiven Behörde anzumelden. Die Gebühr dafür beträgt 1.000$
Abs. 1 Die öffentlichen Verkehrswege sind durch die Straßenführung gekennzeichnet und als solche zu erkennen
Abs. 2 Auf den Verkehrswegen gilt insbesondere, dass Fußgänger vorrang haben
Abs. 3 Es Gilt auf den Verkehrswegen das Rechtsfahrgebot
Abs. 4 Jegliche Fahrten mit Wettkampfgedanken (Fahrzeugrennen) sind auf den Verkehrswegen von San Andreas nicht gestattet
Abs. 5 Der Betrieb von Kraftfahrzeuge ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Verkehrswegen gestattet
Abs. 6 Die Benutzung von nicht motorisierten oder sehr schwach motorisierten Fahrzeugen ist innerhalb der Stadtgrenzen und Außerorts erlaubt. Dieses schließt eine Nutzung auf dem Highway aus.
Abs 1 Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu benehmen
Abs 2 Der Abstand zwischen fahrenden Fahrzeugen ist so zu gestalten, dass es in folge einer Gefahrenbremsung eine Kollision zu vermeiden ist
Abs 3 Überholmanöver sind stets links und ohne Gefährdung anderer Parteien durchzuführen
Abs. 1 Es gilt auf Kreuzungen ohne Verkehrszeichen, dass das Fahrzeug welches auf der Fahrbahn mit der höheren Anzahl von Fahrspuren fährt, vorfahrt hat.
Abs. 2 Kreuzungen ohne Verkehrszeichen und der gleichen Anzahl von Fahrspuren, sind mit der “Rechts vor Links” Regelung zu überqueren
Abs. 3 Im Straßenverkehr von San Andreas sind folgende Verkehrzeichen zu beachten:
- Einbahnstraßenschilder
- Stoppschilder und Stoppmakierungen
- Fußgängerüberwege
- Wendeverbotsschilder
Abs. 4 An den in §4 Abs. 2 genannten Stoppschildern und Stopp Markierungen ist stets an der Haltelinie zu halten. Sollte keine Haltlinie vorhanden sein oder es nicht möglich sein von der Haltelinie den Straßenverkehr zu überblicken, so ist an der Sichtlinie zu halten. Die Sichtlinie beschreibt den Punkt, von dem aus es möglich ist, die Kreuzung oder Überquerung einzusehen.
Abs. 5 Sämtliche Verkehrszeichen die nicht in §4 Abs 3. Deklariert sind, gilt es zu ignorieren darunter fallen auch Lichtzeichenanlagen.
Abs.1 Es sind nur Fahrzeuge in den Straßenverkehr zu führen die als allgemeinhin Verkehrssicher bezeichnet werden. Zur Sicherheit gehören folgende Mindestanforderungen:
- Verkehrstüchtige Beleuchtung
- Sicherheitsgurte in Form eines Rückhaltesystems im Kraftfahrzeug
- Erste Hilfe Kit im Fahrzeug
Abs. 2 Fahrzeuge dürfen nur bewegt werden, wenn alle Insassen einen festen Sitzplatz eingenommen haben, dabei darf die maximale Anzahl der zugelassenen Insassen nicht überschritten werden
Abs. 3 Es ist nicht erlaubt ein Fahrzeug in einem berauschten, unklaren Zustand, z.B unter Drogen oder Alkoholeinfluss, zu führen
Abs.1 Ein Fahrzeug gilt allgemein hin als geparkt wenn es länger als 3 Minuten zum Stillstand gekommen ist oder sich kein Insasse mehr im Auto befindet
Abs. 2 Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Markierungen im öffentlichen Raum erlaubt
Abs. 3 Parken am Straßenrand ist unter Beachtung folgender Richtlinien erlaubt:
- Innerorts auf der rechten Seite und mit 2 Rädern auf dem Bordstein in Fahrtrichtung stehend (Kraftfahrzeuge mit weniger als 4 Rädern, können auf der Straße, am Bordstein abgestellt werden)
- Außerorts auf dem Seitenstreifen oder am Straßenrand in Fahrtrichtung
- Auf Privateigentum mit Genehmigung des Eigentümers
Abs. 4 Das Parken von Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten:
- An und auf rot markierten Bordsteinen
- Vor Eingängen, Toren, Einfahrten und Seitenstraßen
- Auf den Parkflächen des LSPD
- Auf Privatgrundstücken ohne Erlaubnis des Eigentümers
- Auf dem Geländer von Krankenhäusern
Abs 1 Fahrzeuge von Staatlichen Organisationen welche Sonder- und Wegerecht in Spruch nehmen (Sondersignale mit Licht- und Tonsignalen eingeschaltet haben) sind von der StVo befreit. Dieses gilt ebenso für Fahrzeuge ohne Sondersingnalen, welche im Zuge von Exekutiven Einsätzen verwendet werden.
Abs 2 Dienstfahrzeuge der Regierung, welche keine Sondersignale besitzen, sind von der StVo befreit wenn sich diese im Einsatz befinden und von einem hochrangigen Mitglied der Regierung (Minister aufwärts) oder deren Fahrer im Beisein geführt werden
Abs. 3 Fahrzeugen mit Sondersignalen ist stets vorrang zu gewähren
Abs. 4 Die Notwendigkeit von Sondersignalen kann im nachhinein von der zuständigen Behörde verlangt werden
Abs. 5 Sollten die unter Abs. 1 gekennzeichneten Sonder- und Wegerechte unberechtigt in Anspruch genommen worden sein, so ist dieses von der jeweiligen Behörde zu ahnden
Abs. 6 Berechtigte Gründe für das ins Anspruch nehmen für das Sonder- und Wegerecht mit Sondersignalen sind:
- Wenn höchste Eile geboten ist um eine Straftat zu vereiteln
- Um schaden von Leib und Leben abzuwenden
- Zur Verfolgung von flüchtigen Personen
- Um eine Eskorte anzukündigen und einen Konvoi zu begleiten
Abs. 7 Kraftfahrzeuge des LSPDs, LSSDs, LSMCs und der Regierung sind von den Parkbeschränkungen nach §6 StVo befreit.
Abs. 8 Die in Abs. 7 erwähnten Kraftfahrzeuge sind dennoch nicht in den Parkzonen/Hausbereichen/Geländen, der jeweiligen Behörden, von der Weisungsbefugnis der, jeweiligen Behörde, befreit. Eine Ausnahme bilden hier Situationen unter Abs. 6.